Bayern - pm (16.05.2019) In Niederbayern taucht immer wieder teerhaltiger Straßenaufbruch auf privaten Flächen auf. So zum Beispiel in Aldersbach oder in Hutthurm. Wie belastet dieses Material ist und ob es sachgemäß eingebaut wurde, ist oft nicht mehr nachzuvollziehen, weil die Behörden vom Einbau oft nichts wissen. Rosi Steinberger, Landtagsabgeordnete der Grünen sieht daher dringenden Handlungsbedarf.
Der Staat verwendet dieses brisante Material nicht mehr für den Straßenbau, weil er die weitere Verbreitung der Schadstoffe verhindern will. Aber was mit den Altlasten aus dem Straßenaus- und Umbau auf privaten Flächen passiert, das ist ihm egal. So ist nach derzeitiger Rechtslage in Bayern nicht einmal vorgeschrieben, dass der Einbau von teerhaltigem Material bei den Behörden angezeigt werden muss.Es gibt auch keine Genehmigungspflicht.
Deshalb hat die Abgeordnete Steinberger eine Anfrage an die Staatsregierung gestellt, ob Bayern angesichts der aktenkundig gewordenen Fälle von unsachgemäßer Einlagerung ein Verbot des Einsatzes von teerhaltigen Straßenaufbruch auf privaten Flächen plant. Leider wurden die Hoffnungen der Abgeordneten abermals enttäuscht. "Die Antwort aus dem Umweltministerium belegt, dass die Staatsregierung noch immer nichts dazugelernt hat", erklärt Steinberger. Dort stehe Schwarz auf Weiß, dass es keinen Grund gebe, die Praxis, die es so nur in Bayern gibt, zu ändern.
Antwort des Umweltministeriums zur Anfrage Anfrage zum Plenum der Abgeordneten Rosi Steinberger vom 13.05.2019: Einsatz von teerhaltigem Straßenaufbruch in privaten Flächen
„Ich frage die Staatsregierung:
Plant die Staatsregierung angesichts der aktenkundig gewordenen Fälle von unsachgemäßem Einbau teerhaltigen Straßenaufbruchs ein Verbot vom Einsatz dieses Materials in privaten Flächen in Bayern?“
Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
Nach § 7 Abs. 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz hat die Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die schadlose Verwertung wird in Bayern ebenso wie in anderen Bundesländern durch fachliche Anforderungen konkretisiert. So gelten in Bayern die Technischen Regeln der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) von 1997 (Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen). Demnach ist der Einbau von pechhaltigem Straßenaufbruch u. a. in Privatwegen außerhalb von Industrie- und Gewerbe- gebieten und in Wirtschaftswegen ausgeschlossen. Ferner wurde das Merkblatt des Bayerischen Landesamts für Umwelt zur umweltfachlichen Beurteilung der Lagerung, Aufbereitung und Verwertung von Straßenaufbruch den Behörden für den Vollzug mit an die Hand gegeben. In diesen Vollzugshilfen sind die Anforderungen beschrieben, unter denen entsprechendes Material schadlos eingebaut werden kann.
Ein generelles Verbot des Einsatzes dieser Materialien explizit in privaten Flächen ist fachlich nicht veranlasst und auch nicht vorgesehen.