Niederbayern (10.09.2018) Am 30. August startete der Bezirk Niederbayern die Auslieferung der ca. 3,7 Millonen Stimmzettel für die Landtags- und Bezirkswahl. Spätestens am 11. September werden die amtlichen Stimmzettel bei allen Gemeinden vorrätig sein, so dass die Ausgabe der Briefwahlunterlagen beginnen kann. In der Stadt Landshut kommen noch die separaten Stimmzettel für den am 14. Oktober gleichzeitigen Bürgerentscheid Pro städtische Wohnungsbaugesellschaft hinzu.
Bei der Landtagswahl hat jeder Wähler zwei Stimmen. Mit der Erststimme (kleiner Stimmzettel) wird der Stimmkreisabgeordnete gewählt, mit der Zweitstimme (großer Stimmzettel) ein Wahlkreisabgeordneter. Für die Bezirkswahl gilt Entsprechendes.
Der kleine Stimmzettel enthält die Direktkandidaten des jeweiligen Stimmkreises. Auf dem großen Stimmzettel sind alle in einem Wahlkreis zur Wahl stehenden Kandidaten aufgeführt, also neben den eigentlichen Listenkandidaten einer Partei grundsätzlich auch die Stimmkreiskandidaten. Hiervon gibt es eine Ausnahme: Da nach dem Landeswahlgesetz die Stimmkreisbewerber im eigenen Stimmkreis auf der Wahlkreisliste nicht zur Wahl aufgestellt werden können, steht der Direktkandidat hier nicht (zusätzlich) auf dem Stimmzettel zur Wahl eines Wahlkreisabgeordneten. Das bedeutet, dass auch die großen Stimmzettel in jedem Stimmkreis unterschiedlich sind. Bei neun Stimmkreisen im Wahlkreis Niederbayern ergeben sich daher für die Landtags- und Bezirkswahl insgesamt 36 unterschiedliche Stimmzettel (je vier für jeden der neun Stimmkreise).
Anders als bei der Bundestagswahl ist bei der Landtags- und Bezirkswahl nicht nur die Zweitstimme entscheidend für die Sitzverteilung. Für die Sitzverteilung im Landtag und im Bezirkstag werden Erst- und Zweitstimmen zusammengezählt. Die Summe aus Erst- und Zweitstimmen bestimmt auch die Reihenfolge der Gewählten und der Listennachfolger einer Wahlkreisliste.
Nach dem bayerischen Wahlrecht wird grundsätzlich auch die Zweitstimme einem bestimmten Bewerber gegeben und dieser auf dem Stimmzettel angekreuzt. Allerdings ist die Stimmabgabe auch gültig, wenn der Wähler statt eines Bewerbers den Wahlkreisvorschlag als solchen – also eine bestimmte Partei – ankreuzt. Dass auf dem großen Stimmzettel beim Namen der Partei kein Kreis zum Ankreuzen aufgedruckt ist, ändert daran nichts. Die Kennzeichnung der Partei kann statt eines Kreuzes beim Namen der Partei auch auf andere eindeutige Weise erfolgen (z. B. Unterstreichen, Einkreisen). Diese Stimme wird dann der betreffenden Partei bei der Sitzverteilung zugerechnet. Die Reihenfolge innerhalb dieser Liste wird dadurch nicht beeinflusst.