Sehr geehrte Frau Staatsministerin Melanie Huml,
ich schreibe Ihnen in einer sehr dringenden Angelegenheit. kürzlich wurde die Öffnung von Gartenmärkten, Gärtnereien und Baumschulen ab Montag, 20. April wieder ermöglicht. Dies begrüße ich sehr. Laut Positivliste Ihres Ministeriums für Gesundheit und Pflege vom 18.3. wurden die Blumenläden bisher zu Recht als „Unterform von Gartenmärkten“ angesehen. Sie würden also eigentlich auch am 20. April öffnen können.
Dies wäre auch sachgerecht, denn die Abgrenzung zwischen Blumenläden und Gartenmärkten oder Gärtnereien ist sehr schwierig bis unmöglich.
Es gibt verschiedene Formen von Blumenläden. Die einen haben eine eigene Gärtnerei im Hintergrund und verkaufen zum Teil die Produkte der eigenen Gärtnerei. Diese dürften wohl als Verkaufsraum der Gärtnerei zur Gruppe der Gärtnereien gerechnet werden können.
Eine Abgrenzung zwischen den Blumenläden mit und den Blumenläden ohne eigene Gärtnerei, würde jedoch die bisherige Systematik durchbrechen. Bisher wurden Geschäfte nach den Waren, die sie hauptsächlich verkaufen, definiert, nicht jedoch danach, ob sie diese Produkte selbst hergestellt haben. Denn auch Blumenläden ohne eigene Gärtnerei verkaufen fast ausschließlich Produkte aus Gärtnereien.
Würde man hier unterscheiden, wäre dies ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, wonach Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln sei. Der Produktionsort von Verkaufsprodukten wäre ein unzulässiger Anknüpfungspunkt für eine Ungleichbehandlung. Fast alle Blumenläden werden insbesondere jetzt im Frühjahr auch zum Teil Kräuterpflanzen, Salate und Gemüse verkaufen, die für die Selbstversorgung mit Lebensmitteln gedacht sind. Wie werden sie dann von Gartenmärkten und Gärtnereien unterschieden? Was ist mit Blumen, die in Töpfen wachsen? Sind diese nicht auch Produkte von Gärtnereien? Oder wird zwischen Topfpflanzen und Schnittblumen unterschieden?
Selbst die Schnittblumen wurden von Gärtnereien gepflanzt, geschnitten und vermarktet, sind also Gärtnereiprodukte. Selbst wenn man zwischen den einzelnen Warengruppen unterscheiden würde, müsste das bisherige Prinzip angewandt werden, dass Ladengeschäfte, die schwerpunktmäßig erlaubte Produkte verkaufen, nebenher auch eigentlich unerlaubte Waren verkaufen dürfen. Bisher durften Supermärkte auch Schnittblumen verkaufen, solange der Schwerpunkt woanders liegt.
Das heißt, ein Blumengeschäft, das vorrangig Waren aus Gärtnereien oder Baumschulen verkauft, dürfte auch alle anderen möglichen Waren verkaufen. Auch die Abgrenzung zwischen Blumenladen und Gartenmarkt ist schwierig. Was ist das Unterscheidungskriterium? Nur weil der Gartenmarkt tedenziell größer ist als ein Blumenladen, unterscheidet sich die Produktauswahl meistens nicht.
Der Fachverband FDF hatte seine Mitglieder darüber informiert, dass nach Rücksprache mit der Staatsregierung eine Öffnung am 20. April möglich sei. Diese Aussage wurde dann wieder zurückgenommen, weil vom Gesundheitsministerium die Information gekommen sei, dass Blumengeschäfte nun nicht mehr als Unterform der Gartenmärkte anzusehen seien und deshalb erst am 27. April öffnen dürften.
Nun weiß ich von konkreten Fällen, in denen Großhändler bereits große Bestellungen für den 20. April aufgegeben haben. Diese Waren werden nun zu einem großen Teil doch nicht verkauft werden können und müssen vernichtet werden, obwohl sie Produkte von Gärtnereien sind. Dies würde zu einem erhöhten Prozessrisiko des Freistaates Bayern in Folge von Schadensersatzklagen führen.
Abgesehen von diesen grundlegenden rechtlichen Bedenken, bitte ich auch zu beachten, dass die Blumenläden jetzt im Frühjahr einen erheblichen Teil ihres Umsatzes machen. Da ist jede Woche wertvoll und kann über das Bestehen oder das Ende des Betriebs entscheiden.
Frau Staatsministerin, bitte stellen Sie baldmöglichst klar, dass auch Blumenläden als Unterform der Gartenmärkte bereits am Montag, 20. April öffnen dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
Toni Schuberl
Landtagsabgeordneter, Bündnis90/Grüne