Bayern - pm (15.11.2020) Es geht MdL Toni Schuberl (Foto) - von Beruf Jurist - in seinem Fragenkatalog um Allgemeines, das öffentliches Leben, Sport und Freizeit.- Am 30.10.2020 wurde die Achte Bayerische Verordnuing für Infektionsschutzmaßnahmen veröffentlicht, die vom 1. bis zum 30.11.2020 gelten soll und die 7. BayIfSMV ablöst. Zwar wird es auf die Anfrage wohl erst zum Ende der Geltungsdauer dieser Verordnung eine Antwort geben. Es hat sich jedoch gezeigt, dass viele Regeln der einzelnen BayIfSMV auch in FolgeVerordnungen Verwendung finden. Daher bleibt es weiterhin wichtig, die Unklarheiten bei der Auslegung der Verordnungen zu klären.
MdL Toni Schoberl fragt die Staatsregierung:
1.1 Weshalb wird in § 3 Abs. 1 der 8. BayIfSMV nur noch vom „gemeinsamen Aufenthalt“ im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken gesprochen, während in § 24 Satz 2 Nr. 4 der 7. BayIfSMV noch unterschieden wurde zwischen dem „gemeinsamen Aufenthalt“ im öffentlichen Raum und „dem Teilnehmerkreis von Zusammenkünften“ in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken?
1.2 Gilt die Höchstgrenze von zehn Personen in § 3 Abs. 1 Nr. 2 auch für die Angehörigen des eigenen Hausstands nach § 3 Abs. 1 Nr. 1?
1.3 Wie muss sich eine Familie mit 10 Familienmitgliedern in einem gemeinsamen Hausstand verhalten, wenn eine zusätzliche Person eines anderen Hausstands zu Besuch kommt?
2.1 Fallen kirchliche Beerdigungen unter Leitung eines Priesters unter den Begriff des Gottesdienstes nach § 6?
2.2 Fallen weltliche Beerdigungen ohne Anwesenheit eines Priesters unter den Begriff des Gottesdienstes nach § 6?
2.3 Welche Vorgaben gelten für Beerdigungen?
3.1 Aus welchem Grund wurde der Begriff „öffentliche Versammlungen“ (§ 7 Abs. 1 Satz 1 der 7. BayIfSMV) in „Versammlungen“ (§ 7 Abs. 1 Satz 1 der 8. BayIfSMV) geändert, obwohl das BayVersG sowieso nur auf öffentliche Versammlungen anwendbar ist?
3.2 Aus welchem Grund war es nicht geboten, trotz eines Lockdowns, bei Versammlungen die Grenze der Maskenpflicht (§ 7 Abs. 1 Satz 3) und die Höchstanzahl in geschlossenen Räumen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2) zu senken?
4.1 Was versteht die Staatsregierung unter „touristischen Busreisen“ (§ 8 Satz 3), „touristischen Bahnverkehren“ (§ 11 Abs. 4) und „Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr“, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung von der erlaubten touristischen Benutzung von Bus-, Bahn- und
Flugverkehr?
4.2 Aus welchem Grund sind touristische Flugreisen nicht untersagt?
5.1 Wie stellt die Staatsregierung sicher, dass die Rechte und Freiheiten der Betroffenen in speziellen Einrichtungen gewahrt und diese vor sozialer Isolation bewahrt werden (vgl. Drucksache 18/10152, Frage Nr. 68)?
5.2 Warum ist die Herstellung des Benehmens mit der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde für nach dem 28. Juni 2020 fertiggestellte Schutz- und Hygienekonzepte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 der 7.0 BayIfSMV) nun nicht mehr notwendig?
6.1 Welche Voraussetzungen (bspw. Abstand zu anderen SportlerInnen) gelten, damit man Individualsportarten „allein“ ausübt?
6.2 Welche Sportarten fallen unter die Definition von "Individualsport"?
6.3 Sind beispielsweise beim Tennis nur Einzelübungen (z.B. Aufschlagtraining) oder auch Spiele zu zweit oder gar ein Doppel zu viert, auf dem privaten Tennisplatz oder auch auf dem Vereinsplatz erlaubt?
7.1 Wie ist Profisport definiert in Abgrenzung zum Amateursport?
7.2 Aus welchem Grund sind Mannschaftssportarten auch dann untersagt, wenn nur die Angehörigen des eigenen Hausstands mitspielen (§ 10 Abs. 1 Satz 2)?
7.3 Wieso ist der Betrieb von Fitnessstudios generell untersagt (§ 10 Abs. 4), während der Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sportstätten und Tanzschulen für die Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands sowie für den Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler und Leistungssportler (§ 10 Abs. 3) und der Betrieb von Badeanstalten (§ 11 Abs. 5 Satz 2) nur für Berufssportler und Leistungssportler, aber nicht für die Ausübung von Individualsportarten zulässig ist?
8.1 Aus welchem Grund wird in § 11 Abs. 6 der 7. BayIfSMV nur von „Bordellbetrieben“, in §11 Abs. 6 der 8. BayIfSMV jedoch sowohl von „Bordellbetrieben“ als auch von „Prostitutionsstätten“ gesprochen?
8.2 Wie kann es sein, dass im Oktober laut PNP-Bericht vom 19.10. der bordellähnliche Betrieb (Laufhaus) "Eroscenter" in Passau geöffnet hatte, obwohl Bordellbetriebe untersagt sind?
8.3 Welche Vorschriften der 8. BayIfSMV gelten für die sogenannte Wohnungsprostitution?