Karsten Sehlhoff, geschäftsführender Gesellschaft des Generalplaners SEHLHOFF
pm (13.12.2021) Nur noch geimpft, genesen oder täglich getestet zum Arbeitsplatz: Die bundesweite 3G-Regelung ist eine Herausforderung für alle Beschäftigten. Komplexer werden 3G-Kontrollen am Arbeitsplatz, wenn sie abseits von Büros oder Werken stattfinden sollen. Für die Baubranche stellen die vermeintlich unklaren Zuständigkeiten ein Problem dar.
„Seit Einführung der bundesweiten 3G-Regelung erhalten wir aus allen Regionen Deutschlands stetig neue Aufforderungen durch Auftraggeber, dass unsere Bauüberwachungsteams für die tägliche Dokumentation der auf den Baustellen tätigen Gewerken zuständig sind“, so Karsten Sehlhoff, geschäftsführender Gesellschafter des Generalplaners SEHLHOFF. „Dabei ist trotz der Kurzfristigkeit der neuen Verordnung unser Verständnis, dass die jeweiligen Arbeitgeber für den täglichen 3G-Nachweis ihrer Mitarbeitenden zuständig sind.“
Aus juristischer Sicht sind die Zuständigkeiten im neuen Infektionsschutzgesetz (IfSG) weitestgehend abgedeckt. „Im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes ist ausschließlich der jeweilige Arbeitgeber verpflichtet, die Einhaltung dieser Vorschriften durch Nachweiskontrollen zu überwachen und zu dokumentieren. Er allein trägt die Verantwortung“ bestätigt auch Roland Kastl (M.A.), Rechtsanwalt der Dr. Kastl und Kollegen PartmbB. „Dazu zählt auch die Zugangskontrolle der Beschäftigten zur Arbeitsstätte.“ Aus den Hinweisen des Bundesarbeitsministeriums zum betrieblichen Infektionsschutz gehe zudem hervor, dass der eigene Arbeitgeber auch dann zur Einhaltung der 3G-Nachweise und damit auch zur Zugangskontrolle verpflichtet ist, wenn sich die Arbeitsstätte auf einer fremden Baustelle befinde.
Datenschutz der Beschäftigten muss zwingend beachtet werden
Auch eine Berufung auf die Baustellenverordnung (BaustellV) wäre hier aus juristischer Sicht nur bedingt möglich, wie Roland Kastl weiter ausführt: „Zwar kann der eigene Arbeitgeber die Kontrollen der 3G-Nachweise grundsätzlich an Dritte delegieren. Daher wäre eine Kontrolle durch den Bauherrn bzw. den Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) grundsätzlich möglich. Allerdings müssten diese Kontrollen dann die Anforderungen des Datenschutzrechts zugunsten der Beschäftigten erfüllen. Außerdem wäre eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Bauherrn zu treffen.“ Unklarheit bestehe im Rahmen des Versicherungsschutzes bei Leistungsausfällen durch CoronaAusbrüche auf Baustellen, wie Dr. Bernd Heitmann, Versicherungsmakler der HVV Heitmann Versicherungsmakler und Vermögensberatung GmbH, auf Anfrage bestätigt.
Zusammenarbeit nicht unnötig belasten
Zwar ist die 3G-Regelung auf Baustellen, trotz vermeintlich klarer Ausgangslage, auch in der kommenden Zeit herausfordernd, zukünftige Projekte dürfen jedoch nicht außer Acht gelassen werden, wie Karsten Sehlhoff betont: „Ob Bauherr, Planungsunternehmen oder ausführende Gewerke, wir sitzen alle im selben Boot. Aus diesem Grund steht für uns weiterhin die partnerschaftliche Zusammenarbeit im Fokus, denn es wird auch eine Zeit nach der Pandemie geben.“