Der Winter hat Einzug gehalten. Daher erinenrt die Stadt die Hauseigentümer und Anlieger (Vorder- und Hinterlieger) für den Fall der Fälle an ihre Verkehrssicherungspflicht erinnern: Die Gehbahnen bzw. Gehsteige müssen im Winter gesichert das heißt geräumt werden. Die Hauseigentümer und Anlieger sind verpflichtet, die Gehbahnen von Schnee freizuräumen und der Glättegefahr vorzubeugen.
Laut der Verordnung der Stadt Landshut haben die Vorder- und Hinterlieger die Gehbahnoberfläche, die vor dem Vorderliegergrundstück liegt, gemeinsam auf eigene Kosten in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Neben der Gehbahn muss auch der gemeinsame Geh- und Radweg geräumt und gestreut werden.
Ende November hat der Stadtrat beschlossen, die bisher für die Anlieger geltenden Räum- und Streupflichtzeiten abzuändern. Die Änderungen gelten seit dieser Woche Dienstag. Eine aktuelle Fassung der Verordnung ist im Internet unter www.landshut.de/winterdienst zu finden und kann auch beim Amt für öffentliche Ordnung und Umwelt unter Telefon 881621 oder 881324 angefordert werden.
Die neue Verordnung besagt, dass die genannten Flächen an Werktagen bis 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8 Uhr von Schnee beziehungsweise Eis frei geräumt sein müssen. Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
Bei Schnee-, Reif- und Eisglätte ist die Sicherungsfläche mit geeigneten abstumpfenden Stoffen wie Sand oder Splitt, nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln, zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr beispielsweise an Treppen oder starken Steigungen ist das Streuen von Tausalz zulässig. Jede Beschädigung des Belags der Sicherungsfläche ist zu vermeiden.
Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tag von der öffentlichen Straße zu entfernen. Die Stadt stellt auf Anfrage einen geeigneten Platz zur Verfügung. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
Anlieger müssen übrigens auch dann eine etwa einen Meter breite Bahn entlang ihres Grundstücks sicher „begehbar" machen, wenn dort kein extra Gehweg oder Gehsteig existiert. Ob sich zwischen der Grundstücksgrenze und der auf der Straße frei zu machenden Bahn für Fußgänger noch ein Grünstreifen oder ein Graben, eine Böschung oder auch eine Mauer befindet, ist dabei nicht relevant. Die Räum- und Streupflicht besteht auch dann. Die Vorder- und Hinterlieger, die für die Verkehrssicherung von Gehbahnen verantwortlich sind, haben auch bei Bushaltestellen eine Räum- und Streupflicht, wenn sich diese auf/an der Gehbahn befindet. Ein städtischer Winterdienst an Bushaltestellen ist meist ein provisorischer und entbindet die Anlieger nicht von ihren Verpflichtungen, innerhalb des vorgenannten Zeitraumes die notwendigen Sicherungsmaßnahmen durchzuführen und sofern erforderlich zu wiederholen beziehungsweise großflächiger als im Provisorium zu räumen und zu streuen.
Die Räum- und Streupflicht der Anlieger entfällt auch dann nicht, wenn durch den gemeindlichen Winterdienst Schnee auf die Gehbahn gelangt.
Eine Zuwiderhandlung der Räum- und Streupflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Des Weiteren ist die zivilrechtliche Haftung der Verpflichteten für etwaige Unfälle zu bedenken.
Wichtiger Hinweis: Die Stadtverwaltung bittet darum, zu beachten, dass in der neuen Opens external link in new windowUmweltfibel die Schneeräumzeiten entsprechend der alten Verordnung angegeben sind; sie gelten nicht. Die Thematik zu den Schneeräumzeiten wurde erst nach Redaktionsschluss und Druck der Umweltfibel im Stadtrat behandelt