Derzeit gibt es im Landshuter Stadtgebiet 2027 Hunde. Für sie galt bisher die Hundesteuersatzung vom 2. Dezember 2011. Ab 1. Januar 2014 wird die kürzlich vom Stadtrat beschlossene neue Satzung zur Hundesteuer gelten – und die bringt zum Teil Neuerungen. Dann gelten wie bisher folgende Steuersätze:
Für den ersten Hund 60 Euro, für den zweiten Hund 90 Euro, für den dritten Hund 120 Euro, für jeden weiteren Hund 140 Euro. Für Kampfhunde der Kategorie I ohne Negativzeugnis muss der Besitzer 700 Euro zahlen. Neu ist ab Januar 2014 die Kategorie II für Kampfhunde mit Negativzeugnis. Hier beträgt der Satz 350 Euro. - Negativzeugnisse stellt das Ordnungsamt aufgrund von Gutachten eines unabhängigen Hundesachverständigen aus. Hunde, die unter die bayerische Kampfhundeverordnung fallen, können diesen vorgestellt werden und erhalten das Negativzeugnis, wenn sie kein aggressives Verhalten und keine Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren zeigen.
Grundsätzlich muss jeder Hund, dr älter ist als vier Monate, angemeldet werden. Dies kann innerhalb von zwei Wochen beim Steueramt der Stadt Landshut im Rathaus II (Rückgebäude) Luitpoldstraße 29a erledigt werden. Nach Anmeldung erhält der Hundehalter mit dem Steuerbescheid die Hundesteuermarke, die der Hund außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundstücks immer tragen muss (Anlegepflicht). Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Landshut die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
Von der Stadt Landshut – Steueramt – werden in den nächsten Wochen und Monaten vermehrt Kontrollen im Stadtgebiet durchgeführt. Wer bis jetzt seinen Hund noch nicht angemeldet hat, sollte dies unverzüglich nachholen, da ansonsten empfindliche Geldbußen drohen oder Verfahren wegen Abgabenhinterziehung eingeleitet werden könnten.
Neben der Anmeldepflicht gibt es noch weitere Regeln zur Hundehaltung: Grundsätzlich darf ein Hundehalter seinen Hund im Stadtgebiet frei laufen lassen. Damit das Tier sich auch artgerecht auslaufen kann, besteht zudem für die Grasflächen in der Flutmulde und in den Isarauen keine generelle Leinenpflicht.
Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und mit Rücksichtnahme auf Erholungssuchende und Freizeitsportler ist in der Sicherheitssatzung und Sicherheitsverordnung festgelegt, dass für bestimmte Bereiche eine Leinenpflicht gilt. Das sind der gesamte Bereich der Fußgängerzone Altstadt, alle von der Stadt Landshut unterhaltenen und der Allgemeinheit zugänglichen Grün- und Parkanlagen, also beispielsweise Hofgarten, Stadtpark, und Mühleninsel, einschließlich der dort vorhandenen Wege, Spiel-, Sport- und Liegeflächen, Grillplätze, natürlichen und künstlichen Wasserflächen. Außerdem alle von der Stadt betriebenen Freizeitanlagen, beispielsweise die Sport- und Bolzplätze. Leinenpflicht gilt auch für das Betriebsgeländes der Dulten und des Christkindlmarktes. - Für große Hunde und Kampfhunde gilt die Anleinpflicht auch in Biergärten oder beispielsweise während des Landshuter Haferlmarktes sowie auf dem Messegelände der Stadt Landshut.
Nicht angeleint werden müssen Blindenführhunde, im Einsatz befindliche Diensthunde der Polizei, des Strafvollzuges, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Bundeswehr, des Zivil- oder Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde und Hunde, die zum Hüten einer Herde zugelassen sind.
Aus Gründen der Sicherheit, des Naturschutzes und zur Regelung des Erholungsverkehrs gilt ein generelles Mitnahmeverbot für Hunde auf Spielplätzen, auf im Bereich der Flutmulde eingerichteten Spiel- und Sportanlagen (unter anderem Bolz-, Hockey- und Streetballplätze) sowie auf dem Trimmpfad in den Oberen Isarauen.
Unabhängig davon hat jeder Hundehalter im Rahmen seiner Halterhaftpflicht dafür zu sorgen, dass er den Hund jederzeit kontrollieren kann und dass dieser Passanten nicht belästigt oder gar verletzt.
Um die Stadt sauber zu halten, haben Hundehalter im gesamten Stadtgebiet dafür zu sorgen, dass der Kot ihres Tieres nicht liegen bleibt; Hundehäufchen müssen aufgenommen und ordnungsgemäß entsorgt werden. Verstöße können nach der Sicherheitssatzung der Stadt Landshut mit einer Geldbuße von mindestens 50 und bis zu 2.500 Euro belegt werden.
Foto: Montage Stadt Landshut