Die Stadt Landshut weist darauf hin, dass gemäß der ladenschlussrechtlichen Vorschriften an Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen im Stadtgebiet, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, in der Zeit von 8 bis 17 Uhr bis zu drei Stunden geöffnet sein dürfen; Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen verkauft werden, dürfen von 10 bis 12 Uhr öffnen.
Ausnahmen, an denen nicht geöffnet werden darf, sind laut Paragraph 1 Absatz 2 der entsprechenden Verordnung allerdings der Pfingstmontag, der Ostermontag, der Zweite Weihnachtsfeiertag sowie der 24. Dezember, wenn dieser auf einen Sonntag fällt. Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass ein Verstoß gegen die Verbote mit einem Bußgeld geahndet werden kann.