Bald steht der Winter wieder vor der Tür. Die Stadt Landshut erinnert die Hauseigentümer und Anlieger (Vorder- und Hinterlieger) daher wieder an ihre Verkehrssicherungspflicht: Die Gehbahnen müssen im Winter von Schnee und Eis befreit werden.
Für den Geltungsbereich des Stadtgebietes Landshut besteht eine Verordnung, die beim Fachbereich Öffentliche Ordnung unter Telefon 881621 oder 881324 angefordert werden kann. Die Verordnung ist auch im Internet einzusehen unter www.landshut.de/winterdienst.
Laut der Verordnung haben die Vorder- und Hinterlieger die vor dem Vorderliegergrundstück liegende Gehbahnoberfläche auf eigene Kosten gemeinsam in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Zur Gehbahn beziehungsweise der sogenannten „Sicherungsfläche“ gehören auch alle nicht selbstständigen Sicherungsflächen: Das sind Geh- und Radwege, die mit der Fahrbahn in Zusammenhang stehen und mit dieser gleichlaufen.
Die Sicherungsflächen sind auf einer Breite von mindestens 1,20 Meter an Werktagen bis 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8 Uhr von Schnee beziehungsweise Eis freizuräumen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
Bei Schnee-, Reif- und Eisglätte ist die Sicherungsfläche mit geeigneten abstumpfenden Stoffen wie Sand oder Splitt, nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln, zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr beispielsweise an Treppen oder starken Steigungen ist das Streuen von Tausalz zulässig. Jede Beschädigung des Belags der Sicherungsfläche ist zu vermeiden.
Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind so neben der Gehbahn zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tag von der öffentlichen Straße zu entfernen. Die Stadt stellt auf Anfrage einen geeigneten Platz zur Verfügung.
Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
Anlieger müssen übrigens auch dann eine etwa einen Meter breite Bahn entlang ihres Grundstücks sicher „begehbar“ machen, wenn dort kein extra Gehweg oder Gehsteig existiert. Ob sich zwischen der Grundstücksgrenze und der auf der Straße frei zu machenden Bahn für Fußgänger noch ein Grünstreifen oder ein Graben, eine Böschung oder auch eine Mauer befindet, ist dabei nicht relevant. Die Räum- und Streupflicht besteht auch dann.
Die Vorder- und Hinterlieger, die für die Verkehrssicherung von Gehbahnen verantwortlich sind, haben auch bei Bushaltestellen eine Räum- und Streupflicht, wenn sich diese auf/an der Gehbahn befindet. Ein städtischer Winterdienst an Bushaltestellen entbindet die Anlieger nicht von ihren Verpflichtungen, innerhalb des vorgenannten Zeitraumes die notwendigen Sicherungsmaßnahmen durchzuführen und – sofern erforderlich – zu wiederholen.
Die Stadt weist darauf hin, dass die Räum- und Streupflicht der Anlieger nicht ohne weiteres deshalb entfällt, weil durch den städtischen Winterdienst Schnee auf die Gehbahn geworfen wird.
Eine Zuwiderhandlung der Räum- und Streupflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Bei Unfällen in diesem Zusammenhang besteht eine zivilrechtliche Haftung der Verpflichteten.
Im Bild oben: Die Bauamtlichen Betriebe der Stadt sind für den Winterdienst in der bevorstehenden Wintersaison bestens vorbereitet. Auch die Hauseigentümer und Anlieger sind dazu verpflichtet, den Gehweg frei zu räumen.