Michael Luger, Referent für Wirtschaftsförderung im Rathaus
Liebe Landshuter Unternehmerinnen und Unternehmer,
heute informieren wir Sie wieder über die aktuellen Themen für die Landshuter Wirtschaft.
- Corona Aktuell: Aktuelle Corona-Beschränkungen basierend auf der Pressekonferenz vom 23.11.2021
- Corona Aktuell: Neue entschärfte Regelung für die Außengastronomie
- Corona Aktuell: Alkoholverbot in der Innenstadt mit Ausnahme der Außenbereiche von Gaststätten
- Corona Aktuell: Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus wird verlängert
Weitere verschärfte Corona-Maßnahmen wurden in der Kabinettssitzung vom 23.11.2021 beschlossen. Die Regelungen, die auch in der Stadt Landshut gelten, traten gestern um Mitternacht in Kraft. Die Maßnahmen sind zunächst bis zum 15. Dezember 2021 befristet.
Für Ungeimpfte / Nichtgenesene gelten landesweit:
- Maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten (Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahre zählen nicht dazu).
- 2G-Regelung wird ausgeweitet für:
- Körpernahe Dienstleistungen (inklusive Friseure)
- Hochschulen
- Außerschulische Bildung (Musikschulen, Fahrschulen, Volkshochschulen etc.)
- Berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung
- Bibliotheken und Archive
- Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen
- Ausgenommen aus der Regelung sind:
- Groß- und Einzelhandel
- Medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen (Fußpflege, Logopädie oder Physiotherapie).
- Prüfungen (hier gilt aus verfassungsrechtlichen Gründen nur 3G plus)
- Ungeimpfte 12 bis 17 jährige, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden (Bis Ende Dezember).
- Kinder bis 12 Jahre und 3 Monate.
- In folgenden Bereichen gilt künftig 2G plus (hier brauchen also auch Geimpfte und Genesene zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnelltest):
- Kulturveranstaltungen (Oper, Theater, Konzerte, etc.)
- Sportveranstaltungen (als Zuschauer) - (z.B. Heimspiel EV Landshut am Mittwoch begrenzt auf 1.100 Zuschauer)
- Messen, Tagungen, Kongresse
- Freizeiteinrichtungen (z.B. Zoos, Bäder, Thermen, Saunen, Freizeitparks, Indoorspielplätze etc.).
- Private und öffentliche Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten (z.B. Weihnachtsfeiern, Hochzeiten, Geburtstage, etc.), soweit nicht Gastronomie.
In den 2G plus Bereichen, finden folgende ergänzende Maßnahmen Anwendung:
- Indoor wie outdoor dürfen 25% der Kapazität in Anspruch genommen werden.
- Messen dürfen nur ein Viertel der Besucherzahlen zulassen, höchstens aber 12.500 Personen.
- Indoor muss bei allen Veranstaltungen die FFP2-Maske getragen werden, auch am Platz.
- Es muss ein Mindestabstand eingehalten werden, bei Personen die nicht zum Haushalt gehören.
- Für private und öffentliche Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten gilt: Außerhalb der Gastronomie besteht eine kapazitätsbezogene Personenobergrenze (25 % oder Mindestabstand). Die Maskenpflicht gilt nicht am Platz.
Landesweit und für alle gilt außerdem:
- Für die Gastronomie besteht eine Sperrzeit zwischen 22 Uhr und 5 Uhr.
- Diskos, Clubs, Bordelle und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie Schankwirtschaften (Bars) werden geschlossen.
- Jahres- und Weihnachtsmärkte sowie Volksfeste unterbleiben.
- Im Groß- und Einzelhandel gilt eine Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 10 m² Ladenfläche.
- In Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7 Tage Inzidenz von 1.000 überschreiten, gilt ein regionaler Hotspot-Lockdown
- Sämtliche Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher Beschränkungen nach 2G plus, 2G, 3G plus, 3G unterliegen, sind geschlossen. Eine Ausnahme sind Friseure.
- Der Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet, es gilt aber eine Kundenbegrenzung von einem Kunden je 20 m² Ladenfläche.
- Medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen bleiben ohne Zugangsbeschränkung offen.
- Unberührt bleibt der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, soweit die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist und Zutritt zur Sportstätte nur solche Personen erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.
- Der Hotspot-Lockdown gilt, bis der Inzidenzwert fünf Tage in Folge wieder unter dem Inzidenzgrenzwert von 1.000 lag.
Im Moment bleibt die Stadt Landshut von den massiven Einschränkungen verschont, da der Inzidenzwert am Mittwoch laut RKI bei 622,7 und damit unter der "Hotspot"-Schwelle lag.
Neue entschärfte Regelung für die Außengastronomie
Im Gebiet der kreisfreien Stadt Landshut galt die 2G-Regelung auch für die Außengastronomie.
Die entsprechende Allgemeinverfügung, die bis heute befristet war, wird wegen der landesweiten Regelungen nicht verlängert. Damit ist auch in der Stadt Landshut die Außengastronomie ab morgen wieder ohne 2G-Nachweis zugänglich.
Alkoholverbot im öffentlichen Raum in der Innenstadt mit Ausnahme der ganzjährig betriebenen konzessionierten Außenbereiche von Gaststätten
Die Stadt Landshut hat in ihrer Eigenschaft als Kreisverwaltungsbehörde öffentliche Verkehrsflächen festgelegt, auf denen der Konsum von Alkohol ab dem morgigen Donnerstag untersagt sein wird. Damit wird eine entsprechende Vorschrift der seit heute gültigen 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung umgesetzt. Betroffen vom Alkoholkonsumverbot ist der gesamte Innenstadtbereich (siehe Anlage). Ausgenommen sind nur die ganzjährig betriebenen konzessionierten Außenbereiche von Gaststätten, die unter Beachtung der allgemein gültigen Infektionsschutzregeln betrieben werden dürfen. Zudem darf die Bewirtung ausschließlich an festen Sitz- und Stehplätzen erfolgen.
Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus wird verlängert
Die Überbrückungshilfe III Plus verlängert die Überbrückungshilfe III bis zum Jahresende. Sie umfasst die Fördermonate Juli 2021 bis Dezember 2021. Auch die Neustarthilfe für Soloselbständige wird bis zum Jahresende als Neustarthilfe Plus weitergeführt.
Der Bund hat im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz am 18. November 2021 zugesagt, die Überbrückungshilfe (einschließlich der Neustarthilfe) bis 31. März 2022 zu verlängern.
Unterstützt werden im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus Firmen mit einem durch die Pandemie ausgelösten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent. Vergleichswert ist der jeweilige Monat im Vor-Corona-Jahr 2019. Erstattet werden fixe Betriebskosten wie Mieten und Pachten oder Ausgaben für Strom und Versicherungen. Abschreibungen auf verderbliche und saisonale Ware sind möglich. Die Förderhöhe ist gestaffelt je nach Höhe des Umsatzeinbruches.
Weitere Informationen https://www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe/ueberbrueckungshilfe-iii-plus/