Gute Nachrichten hat die Pfeffenhausener Abgeordnete Ruth Müller für einen Reihe von Kommunen in der Region, die eine staatliche Förderung für ihre Hochbaumaßnahmen erhalten werden. Die Bewilligungen wurden heute dem Bayerischen Landtag bekannt gegeben. Bei den Geldern handelt es sich um Mittel im Rahmen des bayerischen kommunalen Finanzausgleichs nach Art. 10 Finanzausgleichsgesetz (FAG), mit denen der kommunale Hochbau gefördert wird. Mit über acht Millionen Euro werden zahlreiche Baumaßnamen von Gemeinden und dem Landkreis Landshut gefördert, die höchsten Einzelposten sind:
3.385.000 Euro für den Neubau und die Generalsanierung der Landshuter Berufsschule I
2.329.000 Euro für den Neubau des Gymnasiums Ergolding
400.000 Euro erhält die Gemeinde Essenbach für den Neubau des Kinderhorts und der Zweifachturnhalle an der Volksschule Essenbach
410.000 Euro werden für die Generalsanierung der Grundschule Kumhausen mit Umbau und Sanierung für die Ganztagsbetreuung zur Verfügung gestellt.
192.000 Euro fließen insgesamt in den Umbau und die Erweiterung des Maximilian-von-Montgelas-Gymnasiums in Vilsbiburg
„Die staatlichen Zuschüsse sind unverzichtbar zur Stärkung der kommunalen Investitionen", so die langjährige Kreis- und Gemeinderätin Ruth Müller. Die SPD-Landtagsfraktion hat sich darüber hinaus in den vergangenen Jahren immer wieder für die Erhöhung der investiven Mittel eingesetzt. Allerdings weiß sie auch aus ihrer kommunalpolitischen Arbeit, dass es einen gewaltigen Investitionsstau in vielen bayerischen Kommunen gebe. „Unseren Gemeinden und Landkreisen sollte deshalb mit einem umfassenden Strukturförderprogramm unter die Arme gegriffen werden", so Müller. Insgesamt müssen die Instrumente des kommunalen Finanzausgleichs sowie der regionalen und der strukturellen Wirtschaftsförderung zu einem Instrumentenmix gebündelt und die Mittel aufgestockt und zielsicher eingesetzt werden.
Empfänger der heute bekannt gegebenen staatlicher Zuweisungen nach Art. 10 FAG sind ausschließlich Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Verwaltungsgemeinschaften und kommunale Zweckverbände. Bei der Bemessung der staatlichen Förderleistungen werden die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers individuell berücksichtigt. Förderfähig im Rahmen des Art. 10 FAG sind
· Schulen (einschließlich schulischer Sportanlagen),
· Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, -gärten, -horte und Häuser für Kinder),
· sonstige öffentliche Einrichtungen (kommunale Theater- und Konzertsaalbauten).
Zuweisungsfähig sind grundsätzlich Neubau-, Umbau-, Erweiterungs- und Generalsanierungsmaßnahmen, aber auch der Erwerb eines Gebäudes, wenn dadurch ein an sich notwendiger Neu- oder Erweiterungsbau vermieden wird.