Ergebnisse von behördlich veranlassten Untersuchungen haben Anhaltspunkte ergeben, dass die Firma Knauf AFM von einem Lieferanten aus Hessen mit Mineralfasern beliefert wurden, die in ihrer Zusammensetzung nicht den Daten des auf den zugelieferten Fasern angebrachten RAL-Gütezeichen entsprachen. Diese Fasern wurden auch zu Deckenplatten verarbeitet.
Da ein Einsatz von nicht freigezeichneten Fasern unzulässig ist, wurden zum Schutz der Beschäftigten die erforderlichen Maßnahmen ergriffen und am 13. November am Standort Grafenau ein Produktionsstopp sowie eine Reinigung der Produktionsanlage angeordnet und von der Firma umgesetzt. Nach Durchführung der angeordneten Maßnahmen wurde die Produktion zwischenzeitlich wieder aufgenommen.
Bereits aus den betroffenen Mineralfasern produzierte Deckenplatten dürfen wegen des behördlichen Verbots nicht in Verkehr gebracht, die Mineralfasern nicht mehr verwendet werden. Die hessischen Behörden wurden umgehend informiert. Ebenso werden vorsorglich die Vertriebswege der von Knauf AMF hergestellten und möglicherweise betroffenen Deckenplatten ermittelt. Nach jetzigem Kenntnisstand wurden die Deckenplatten nur an gewerbliche Abnehmer geliefert. Das Unternehmen informiert die Abnehmer.
Eine gesundheitliche Bewertung der verbauten Deckenplatten durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) ergab, dass von den Deckenplatten als solche keine Gesundheitsgefahr ausgeht. Bei mechanischen Arbeiten wie Bohren oder Schleifen sind die auch sonst üblichen Staubschutzmaßnahmen einzuhalten wie Handschuhe und Mundschutz tragen, Aufwirbeln von Staub vermeiden und Staub an der Quelle absaugen oder feucht wischen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßnahmen sind gesundheitliche Risiken für die Nutzer nicht zu befürchten.
Künstliche Mineralfasern sind nach geltendem EU-Recht grundsätzlich als Krebsverdachtsstoffe eingestuft, sofern nicht bestimmte Nachweise vorliegen, die diesen Verdacht wiederlegen. Nach deutschem Recht ist ein Einsatz von Fasern, die als Krebsverdachtsstoffe einzustufen sind, grundsätzlich nicht zulässig. Die Befreiung von der Einstufung als Krebsverdachtsstoff kann unter anderem im Rahmen der Vergabe des RAL-Gütezeichens erfolgen. Hierzu sind die nach den Rechtsvorschriften geforderten Nachweise bei der Gütegemeinschaft Mineralwolle e.V. zu hinterlegen und regelmäßig ein stichprobenartiger Abgleich zwischen den aktuell produzierten Mineralfasern und den hinterlegten Daten durchzuführen.
Der Abgleich erfolgt anhand der Faserzusammensetzung. Das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Niederbayern hat im August 2015 insgesamt fünf Proben von im Werk Grafenau vorgefundenen und über das RAL-Gütezeichen freigezeichneten künstlichen Mineralfasern genommen. Die Faserproben wurden daraufhin im Auftrag des Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) von einem externen Sachverständigen auf ihre Zusammensetzung untersucht und mit den bei der Gütegemeinschaft Mineralwolle e.V. hinterlegten Daten zur Freizeichnung abgeglichen. Dieser Abgleich ergab, dass für zwei der untersuchten Fasern keine Daten zugeordnet werden konnten. Die für den Lieferanten zuständigen hessischen Behörden sind informiert, eine Information der zuständigen Staatsanwaltschaft läuft. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wurde ebenfalls über die Abweichungen informiert. Darüber hinaus ermittelt das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Unterfranken derzeit gemeinsam mit den zuständigen hessischen Behörden, ob der hessische Lieferant weitere Abnehmer beliefert hat.
Diese Pressemitteilung gibt die Regierung von Niederbayern gemeinsam für beide beteiligten Regierungen - Regierung von Niederbayern und Regierung von Unterfranken - heraus