Ab 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft, welches das bisherige Melderechtsrahmengesetz sowie die Landesmeldegesetze ablöst. Das Meldewesen wird nunmehr bundesweit einheitlich geregelt. Die Stadt Landshut weist auf einige wichtige Neuregelungen hin. - Es bleibt bei der allgemeinen Meldepflicht.
Wer eine Wohnung bezieht, muss sich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Die Frist zur Anmeldung wird allerdings von einer auf zwei Wochen nach Einzug verlängert.
Folgende Ausnahmen von der Meldepflicht werden in das Bundesmeldegesetz neu aufgenommen:
- Wer in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung nicht anmelden. Nach Ablauf der sechs Monate ist die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen, wenn die Wohnung tatsächlich weiter benutzt wird.
- Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht nach drei Monaten.
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich.
Wohnungsgeberbestätigung immer erforderlich
Wieder eingeführt wird die Bestätigung des Wohnungsgebers. Er hat somit bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht.
Wohnungsgeber im gesetzlichen Sinne sind die Vermieter oder von ihnen Beauftragte wie beispielsweise Wohnungsverwaltungen, die einer Person eine Wohnung zur Benutzung überlassen. Wohnungsgeber kann jedoch auch der Wohnungseigentümer sein sowie der Hauptmieter, der untervermietet.
Künftig ist beim Einzug und in einigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer weiteren Wohnung) eine Bestätigung des Wohnungsgebers erforderlich.
Die Bestätigung muss in schriftlicher Form entweder der meldepflichtigen Person oder der zuständigen Meldebehörde direkt zur Verfügung gestellt werden.
Folgende Angaben muss die Bestätigung enthalten:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
- Art des Meldevorgangs (Einzug oder Auszug),
- Datum des Einzugs oder Auszugs,
- Anschrift der Wohnung (mit Zusatzangaben wie zum Beispiel Stockwerk, Wohnungsnummer),
- Namen aller meldepflichtigen Personen.
Darüber hinaus werden der Name und die Anschrift des Eigentümers erfasst, sofern dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist. Allein die Vorlage eines Mietvertrages reicht nicht aus; er erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Wohnungsgeberbestätigung, da er nicht alle geforderten Angaben enthält.
Kommen Wohnungsgeber ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden.
Vordrucke einer Wohnungsgeberbestätigung gibt es ab sofort beim Bürgerbüro der Stadt Landshut oder zum Ausdrucken auf der Internetseite der Stadt Landshut unter Opens external link in new windowwww.landshut.de/buergerbuero unter „Anmeldung und Ummeldung“.
Auskünfte aus dem Melderegister
Wird eine einfache Melderegisterauskunft für gewerbliche Zwecke beantragt, muss dies künftig angegeben werden. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diesen Zweck verwendet und vom Datenempfänger nicht wiederverwendet werden.
Auskünfte für Werbung oder Adresshandel sind künftig nur noch zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Entweder wird die Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt oder gegenüber dem Bürgerbüro.
Bedingter Sperrvermerk
Neu ist auch die automatische Aufnahme eines sogenannten „bedingten“ Sperrvermerks im Melderegister für Personen, die in folgenden Einrichtungen wohnhaft gemeldet sind:
- in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt,
- in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen,
- in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen, oder der Heimerziehung dienen,
- in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge oder
- in einer Justizvollzugsanstalt.
Damit soll für den dort wohnenden Personenkreis gewährleistet werden, dass eine Weitergabe von Meldedaten an Private unterbleibt, soweit deren schutzwürdige Interessen dadurch beeinträchtigt würden. Voraussetzung ist, dass der Meldebehörde bekannt ist, dass es sich bei der betreffenden Anschrift um eine der genannten Einrichtungen handelt. Der Sperrvermerk gilt unbefristet, das heißt, bis die Person die geschützte Wohnung verlässt. Bei Melderegisterauskünften an Private wird die Meldebehörde künftig in diesen Fällen vor einer Auskunftserteilung den Betroffenen anhören.