Landshut (12.12.2018) Zum Winteranfang informiert die Stadt Landshut über die Verkehrssicherungspflicht der Geh- und Radwege. An Werktagen sind die Flächen bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr frei zu räumen. Bei Schnee-, Reif- und Eisglätte sind die Flächen mit abstumpfenden Stoffen wie Sand oder Splitt zu bestreuen. Bei anderen abstumpfenden Mitteln sollte auf den Umweltengel geachtet werden.
Streusalz ist bis auf wenige Ausnahmen nicht erlaubt. Die Sicherungsarbeiten sind bis 20 Uhr ausreichend oft zu wiederholen.
Laut der „Verordnung der Stadt Landshut über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ haben die Vorder- und Hinterlieger die vor dem Vorderliegergrundstück liegende Gehbahnoberfläche auf eigene Kosten gemeinsam in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Zur Gehbahn beziehungsweise der sogenannten „Sicherungsfläche“ gehören auch alle nicht selbstständigen Sicherungsflächen: Das sind Geh- und Radwege, die mit der Fahrbahn in Zusammenhang stehen und mit dieser gleichlaufen.
Die Sicherungsflächen sind auf einer Breite von mindestens 1,20 Meter an Werktagen bis 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8 Uhr von Schnee beziehungsweise Eis frei zu räumen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
Bei Schnee-, Reif- und Eisglätte ist die Sicherungsfläche mit geeigneten abstumpfenden Stoffen wie Sand oder Splitt zu bestreuen. Streusalz oder andere ätzende Mittel sind grundsätzlich nicht erlaubt. Das Salz gelangt in den Boden, behindert die Nährstoff- und Wasseraufnahme der Pflanzen und führt zu Schädigungen oder dem Absterben. Außerdem wird das Salz in die Kanalisation gespült und damit in Gewässer oder über den Boden in das Grundwasser. Salz schadet auch der empfindlichen Haut an den Pfoten der Haustiere. Die gereizten Stellen können sich entzünden und heilen nur langsam. Durch das Lecken der gereizten Stellen nehmen die Tiere in schädlichen Mengen Salz auf. Um die negativen Folgen von Salz zu vermeiden, sind abstumpfende Mittel zu verwenden. Ideal ist Streusplitt oder grober Sand. Streusplitt kann sogar wieder aufgenommen und erneut eingesetzt werden. Sollten andere Mittel aus Schlacke, Aschen oder Granulate verwendet werden, empfiehlt die Stadt auf das Umweltzeichen Blauer Engel DE-UZ 13 zu achten. Damit ist sichergestellt, dass keine schädlichen Schwermetalle oder andere umweltschädlichen Stoffe enthalten sind und die Streumittel gut wirken.
Nur bei besonderer Glättegefahr, beispielsweise an Treppen oder starken Steigungen, ist das Streuen von Tausalz zulässig.
Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind so neben der Gehbahn zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Anlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tag von der öffentlichen Straße zu entfernen. Die Stadt stellt auf Anfrage einen geeigneten Platz zur Verfügung.
Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten. Anlieger müssen übrigens auch dann eine etwa einen Meter breite Bahn entlang ihres Grundstücks sicher „begehbar“ machen, wenn dort kein extra Gehweg oder Gehsteig existiert. Ob sich zwischen der Grundstücksgrenze und der auf der Straße frei zu machenden Bahn für Fußgänger noch ein Grünstreifen oder ein Graben, eine Böschung oder auch eine Mauer befindet, ist dabei nicht relevant. Die Räum- und Streupflicht besteht auch dann.
Die Vorder- und Hinterlieger, die für die Verkehrssicherung von Gehbahnen verantwortlich sind, haben auch bei Bushaltestellen eine Räum- und Streupflicht, wenn sich diese auf oder an der Gehbahn befindet. Ein städtischer Winterdienst an Bushaltestellen entbindet die Anlieger nicht von ihren Verpflichtungen, innerhalb des vorgenannten Zeitraumes die notwendigen Sicherungsmaßnahmen durchzuführen und – sofern erforderlich – zu wiederholen.
Die Stadt weist darauf hin, dass die Räum- und Streupflicht der Anlieger nicht ohne weiteres deshalb entfällt, weil durch den städtischen Winterdienst Schnee auf die Gehbahn geworfen wird.
Eine Zuwiderhandlung der Räum- und Streupflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Bei Unfällen in diesem Zusammenhang besteht eine zivilrechtliche Haftung der Verpflichteten.
Für den Geltungsbereich des Stadtgebietes Landshut besteht eine Verordnung, die beim Fachbereich Öffentliche Ordnung unter Telefon 881621 oder 881321 angefordert werden kann. Die Verordnung kann auch online unter www.landshut.de heruntergeladen werden.
Foto:
Stadt Landshut (Abdruck mit Quellenangabe honorarfrei)
Bildunterschrift:
Zum Winteranfang informiert die Stadt Landshut über die Verkehrssicherungspflicht der Geh- und Radwege und empfiehlt beim Einsatz von Streumitteln, auf das Umweltzeichen Blauer Engel zu achten.