REGENSBURG (11.06.2017) Die allgegenwärtige Diskussion über Sicherheit beschäftigt nicht nur die Landshuter im Vorfeld der 41. Landshuter Hochzeit 1475 (Beginn am 30. Juni) mit den zahlreichen Großveranstaltungen insbesondere auf dem Turnier- und Zehrplatz und bei den vier Hochzeitsumzügen mit Zehntausenden von Besuchern und Zuschauern in der Landshuter Innenstadt. Absolute Sicherheit kann niemand vesprechen.
Wie schnell selbst relativ kleine Vorkommnisse zu umfangreichen Polizeieinsätzen führen, zeigt das getrige Beispiel in Regensburg. Hier der offizielle Polizeibericht: Am Samstagvormittag kam es im Innenstadtbereich zu einem größeren Polizeieinsatz, bei dem mehrere Geschäfte geräumt und Teile der Fußgängerzone abgesperrt wurden. Ursache war ein in einem Drogeriemarkt aufgefundener unbekannter Gegenstand.
Am Samstag, den 10.06.2017, um 10.49 Uhr, wurde der Einsatzzentrale der Polizei Oberpfalz mitgeteilt, dass in einem Drogeriemarkt in der Weißen-Lilien-Str. in Regensburg, ein unbekanntes "Kästchen" aufgefunden wurde, welches blinkt und nicht dem Sortiment oder den technischen Anlagen im Haus zugeordnet werden konnte. Daraufhin wurde durch die alarmierten Polizeibeamten die Drogerie geräumt.
Um eine eventuelle Gefährdung von Personen zu verhindern, wurden nach einer ersten Lageeinschätzung vor Ort die umliegenden Geschäfte ebenfalls geräumt. Des Weiteren wurden im Nahbereich Teile der Fußgängerzone für sämtlichen Verkehr gesperrt.
Um eine Bestimmung des Gegenstandes durchzuführen, wurden die Polizeibeamten vor Ort von einer technischen Sondereinheit des Bayer. Landeskriminalamtes vor Ort unterstützt.
Glücklicherweise konnte um 13.30 Uhr Entwarnung gegeben werden. Es handelte sich schließlich lediglich um einen vergessenen Gegenstand, der von einer Beschäftigten des Drogeriemarktes leichtsinnigerweise dort abgelegt und nicht entsorgt wurde.
Es bestand zu keiner Zeit eine Gefahr für die Bevölkerung!
Die Passanten reagierten fast alle sehr besonnen, dafür möchte sich die Polizei Regensburg bedanken.
Lediglich eine Person musste in Gewahrsam genommen werden, da sie sich weigerte, den unmittelbaren Bereich um den Auffindeort zu verlassen.