Stadt und Landkreis Landshut (22.08.2017) Die Führerscheinstelle des Landkreises Landshut informiert über Fahreignungsüberprüfung bei Beantragung des Führerscheins. Jeder Führerscheinbesitzer weiß um die Vorschriften, die den Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln im Zusammenhang mit der Fahrerlaubnis betreffen. Weitestgehend bei der Bevölkerung unbekannt ist aber, dass die Führerscheinstelle schon beim Antrag auf Ersterteilung einer Fahrerlaubnis prüft, ob der Bewerber zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist.
Bei strafmündigen Personen, also Menschen ab Vollendung des 14. Lebensjahres, übermittelt die Polizei der Führerscheinstelle jeden Vorfall, bei der (potenzielle) Führerscheininhaber alkoholisiert (beispielsweise beim Fahren eines Mofas oder Fahrrads mit über 1,6 Promille Blutalkohol) waren, unter Einfluss von Betäubungsmitteln standen oder Drogen besaßen bzw. mit diesen gehandelt haben.
Ebenso werden alle Gewaltdelikte, wie z. B. Körperverletzung, gemeldet oder wenn ein Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis geführt wird. Sobald der Führerscheinstelle solche und ähnliche Delikte bekannt sind (oder werden) und gleichzeitig ein Antrag auf Ersterteilung einer Fahrerlaubnis vorliegt, wird der Fahrerlaubnisbewerber sofort genauer unter die Lupe genommen. Diese Fahreignungsüberprüfung kann mehrere Monate andauern. In dieser Zeit kann weder die theoretische noch die praktische Führerschein-Prüfung abgelegt werden.
In solchen Fällen wird nicht selten ein ärztliches Gutachten oder eine sogenannte medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) durch die Führerscheinstelle angeordnet – genauso wie bei Fahrerlaubnisinhabern. Hierbei entscheiden dann Ärzte bzw. Psychologen, ob die zu untersuchende Person fahrgeeignet ist. Fällt das Gutachten negativ aus, dann kann auch vorerst keine Fahrerlaubnis erteilt werden bzw. dürfen keine Prüfungen beim TÜV abgelegt werden. Es muss ein neuer Antrag gestellt und die Fahreignungsüberprüfung in der Regel wiederholt werden.
Bei einer positiven Bewertung wird der Prüfauftrag wieder erteilt und die Prüfungen können abgelegt werden. Oft werden Verfahren wegen Betäubungsmittelkonsums vom Gericht eingestellt, da nur der Konsum nachweisbar ist. Vor allem aber beim Konsum wird es für die Führerscheinstelle relevant, den Fahrerlaubnisbewerber genauer zu überprüfen. Nur der Besitz, der Erwerb oder der Handel sind hier strafbar, der Konsum nicht.
Schon die einmalige Einnahme sogenannter „harter Drogen“ wie z. B. Ecstasy, Heroin, Kokain oder von „legal highs“ (z. B. Kräutermischungen) bedeutet kraft Gesetz zunächst, dass der Konsument nicht geeignet ist, ein Fahrzeug zu führen. Bei erstmaligen Fahrerlaubnisbewerbern muss eine MPU absolviert werden.
Weiter Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Internetseite der Bundesanstalt für Straßenverkehr: www.bast.de